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6. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises und bis zur Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos Eigentum des Verkäufers, dis gilt auch dann, wenn wir einen Wechsel, Scheck oder eine sonstige Anweisung hereinnehmen.
Der Käufer ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder ähnliche Verfügungen ohne die ausdrückliche schriftliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt.
Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Verkaufspreis der Vorbehaltsware entspricht.
Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, überträgt der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Verkäufer. Der Eigentumsübergang wird im Zeitpunkt der Vermischung pp. Wirksam.
Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren und notfalls geeignete Sofortmaßnahmen zu treffen.
Der Käufer erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in bestem Zustand. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden jeder Art hinreichend zu versichern. Gleichzeitig tritt er alle Ansprüche aus der Versicherung an uns ab.
Bei Zahlungsverzug ist es dem Verkäufer gestattet, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern.
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